Wird gegen eine Firma, die Unterhaltungselektronik nach Deutschland einführt und verkauft, ein falscher Bescheid über Einfuhrabgaben von der Zollbehörde erlassen, so müssen dem Unternehmen Zinsen bezahlt werden, wenn die Behörde die zu Unrecht erhobenen Beiträge später erstattet. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf "Zinseszinsen" oder Verzugszinsen. Es dürfe lediglich ein Ausgleich für das "Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages" verlangt werden. Als maßgeblicher Zeitraum gilt die Zeit zwischen der Zahlung der Zölle und der Erstattung durch die Behörde. (Hessisches FG, 7 K 998/20) - vom 31.05.2023
Besteht bei einem Arbeitnehmer der dringende Verdacht einer Manipulation an der Arbeitszeiterfassung, so kann das eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gelte auch dann, wenn das vorgeworfene Vergehen nicht endgültig nachgewiesen werden kann. In dem konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten einer Behörde, der normalerweise in seiner Dienststelle arbeitete. Für mobiles Arbeiten benötigte er die Zustimmung seiner Führungskraft. Nachdem dieser aufgefallen war, dass der Beschäftigte trotz Vollbeschäftigung häufig später zur Arbeit erschien, als sie, und den Arbeitsplatz früher verließ, prüfte sie seine Zeiterfassung. Dabei wurden Abweichungen festgestellt - und zwar an Tagen, an denen der Beschäftigte mangels Absprache mit der Teamleiterin nicht mobil arbeiten konnte. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrats kündigen. Denn „aller Wahrscheinlichkeit nach“ wurde zu Hause das Zeiterfassungssystem bedient, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufgenommen. Ein Verstoß gegen die Pflicht, die vom Arbeitgeber schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei an sich ein wichtiger Grund zur Kündigung - es liege ein schwerer Vertrauensbruch vor. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 128/22)