Mitgliedsbeiträge für ein Fitness-Studio können nicht als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das gelte auch für den Fall, dass eine Patientin eine solche Mitgliedschaft eingehen muss, um an ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in Form von Wassergymnastik teilnehmen zu können und die gesetzliche Krankenkasse der Patientin die Kosten für das Funktionstraining übernimmt. Das Finanzamt kann die steuerliche Anerkennung der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung ablehnen. Denn sie werden nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen gezahlt. Die Studios bieten allgemein zugängliche Leistungen, die auch von gesunden Personen zur Förderung des Wohlbefindens genutzt werden. (BFH, VI R 1/23) - vom 21.11.2024
Tritt ein Pferd in einen Nagel, so kann die Halterin des Tieres nicht die Erstattung der Behandlungskosten gegen den Betreiber des Reitvereins durchsetzen, auf dessen Außengelände der Unfall passiert ist. Das gilt auch dann, wenn das Pferd bei diesem Reitverein per Einstellvertrag untergebracht ist, der unter anderem regelt, dass das Tier mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers gefüttert und gemistet wird, und dass Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich gemeldet werden. Hat der Verein regelmäßig "zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen", so hat sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der unterbringende Verein nicht einstehen muss. (OLG Frankfurt am Main, 26 U 24/23) - vom 10.12.2024