Besitzt eine Frau ein Nießbrauchrecht an einem Haus, das ihrem Sohn gehört, so muss sie dafür Zweitwohnungssteuer bezahlen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht dort hat. Das gelte auch dann, wenn das Haus leer steht und es auch nicht vermietet werden soll (weil das einen etwaigen Kaufpreis mindern würde). Das Argument, das Haus sei eine "reine Kapitalanlage" und somit von der Steuer befreit, zog nicht. Dadurch, dass sie das Haus nicht vermietet hat, habe sie vielmehr eine "fehlende Gewinnerzielungsabsicht" dargelegt. (VwG Gießen, 8 K 2687/23) - vom 08.10.2024
Teilt ein Vermieter einem Mieter mit, dass Mietzahlungen fehlen, behauptet der jedoch, überwiesen zu haben, so droht ihm die Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsrückstands, wenn der Vermieter anhand von Bankunterlagen nachweist, dass keine Zahlungseingänge vorlagen. Das gelte sogar dann, wenn der Mieter Unterlagen hat, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden. Zwar kommen Mieter nicht in Verzug, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müssen die Mieter nachweisen. Können sie dies nicht, so müssen sie unverzüglich neu überweisen. Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Überweisungen ausgeführt wurden, reichen nicht aus. Das sei noch keine Gutschrift auf dem Vermieterkonto. (LG Berlin, 67 S 103/22)