Beschließt eine Wohnungseigentümer-Versammlung per Mehrheitsbeschluss einen Einbau digitaler Türspione, so kann das Vorhaben gekippt werden, wenn es Eigentümer gibt, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Können sie nachvollziehbar erklären, dass sie sich durch die Spione "überwacht" fühlen und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, so dürfen die Spione nicht eingebaut werden. Können die übrigen Eigentümer kein schlüssiges Konzept vorlegen, wie sie die Einhaltung von Persönlichkeitsrechten kontrollieren wollen, so gibt es keine digitalen Spione. (AmG Hannover, 480 C 6084/25) - vom 17.12.2025
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis keine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist eine zeitlich unbegrenzte Überlassung ausgeschlossen, weshalb der Arbeitsort beim Entleiher nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt und Reisekosten nach den entsprechenden Grundsätzen abgesetzt werden können. In einem konkreten Fall wurden Fahrten eines Leiharbeitnehmers zur Entleihfirma als Werbungskosten anerkannt, da keine dauerhafte Zuordnung vorlag. Eine dauerhafte Zuordnung kann jedoch bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen vorliegen, wenn sie für die gesamte Vertragsdauer besteht (BFH-Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23).